Zwangsrückführungen: 73 % der Straftäter verlassen die Schweiz

Zwangsrückführungen: 73 % der Straftäter verlassen die Schweiz
Zwangsrückführungen: 73 % der Straftäter verlassen die Schweiz
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Dies ist eine Frage, die die UDC dem Nationalrat immer wieder stellt: Wie wurden die Beschlüsse zur Rückführung ausländischer Straftäter seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2016 umgesetzt? Dank der Zusammenarbeit mit den Kantonen, die solche Massnahmen durchführen, kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) erstmals genaue Zahlen für das Jahr 2023 nennen.

Im vergangenen Jahr wurde gegen 2.250 eine rechtskräftige Ausweisung angeordnet. „Am Ende des ersten Halbjahres 2024 hatten rund 73 % von ihnen die Schweiz freiwillig oder unter Polizeibegleitung verlassen“, schreibt das SEM. Dies betrifft rund 1650 Personen.

Es wird jedoch erwartet, dass diese Hinrichtungsrate durch neue Ausweisungen weiter ansteigt. Das SEM gibt an, dass Ende 2023 „die Vollstreckungsrate der im ersten Quartal desselben Jahres ausgesprochenen Räumungen 87,1 % betrug“.

Dank der Informationen der Kantone konnte sich das SEM einen Überblick verschaffen und einige Zahlen zusammentragen: „Die kontrollierten Ausreisen erfolgten bei rund einem Drittel auf freiwilliger Basis und bei den anderen zwei Dritteln unter Zwang.“ Gut ein Drittel derjenigen, die die Schweiz verließen, waren Staatsangehörige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates, hauptsächlich aus Rumänien, Frankreich und Italien. Die Drittstaatsangehörigen kamen am häufigsten aus Albanien, Algerien und Marokko. Mehr als 90 % der Austritte betrafen Männer, meist im Alter von 18 bis 54 Jahren.

Von Schweizer Gerichten ausgesprochene strafrechtliche Ausweisungsmassnahmen; Ausweisungen beinhalten eine Abschiebung aus der Schweiz oder dem Schengen-Raum und ein Einreiseverbot für die Dauer von 5 bis 15 Jahren.

Es ist zu beachten, dass § 66a des Strafgesetzbuches über die Zwangsausweisung von Ausländern, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, eine Strengeklausel vorsieht. Insbesondere bei einem in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländer kann ein Richter ausnahmsweise auf eine Ausweisung verzichten.

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