Die Kontroverse um ein Café in einem Kreisverkehr nimmt zu

Die Kontroverse um ein Café in einem Kreisverkehr nimmt zu
Die Kontroverse um ein Café in einem Kreisverkehr nimmt zu
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Trotz Klarstellungen seitens der städtischen Behörde Khémisset wächst die Kontroverse um den Bau eines zweistöckigen Cafés mitten in einem Kreisverkehr in der Gemeinde Sidi Allal Bahraoui.

Auf Facebook wollte die Khemiset Urban Agency „die Umstände des Falles klären und die Legitimität des Projekts verteidigen“. Sie bestätigte damit, dass das Projekt „genehmigt“ sei und dass der Besitzer des Cafés über eine spezielle Eigentumsbescheinigung für den Kreisverkehr verfüge, die auf seinen Namen im Grundbuchamt eingetragen sei. Genug, um eine Welle der Empörung und heftige Reaktionen bei marokkanischen Internetnutzern auszulösen. Ihrer Meinung nach sollten Projekte dieser Art an dafür vorgesehenen Orten und nicht an öffentlichen, öffentlich genutzten Standorten angesiedelt werden. „Wer einen Kreisverkehr findet, soll ihn auf seinen Namen setzen“, witzelt ein Aktivist in den sozialen Netzwerken und weist darauf hin, dass die Situation wie eine offene Einladung an jeden aussieht, der einen öffentlichen Ort findet, ihn zu übernehmen.

Zum Lesen: Marokko: Kontroverse um den Bau eines Cafés mitten in einem Kreisverkehr

Für marokkanische Internetnutzer sind die Klarstellungen der städtischen Behörde Khémisset gleichbedeutend mit dem Versuch, einen eklatanten Gesetzesverstoß zu rechtfertigen, denn der Bau dieses Cafés mitten in einem Kreisverkehr stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes dar des Gesetzes Nr. 19.57 über die Immobilienordnung der Kommunalverwaltungen, insbesondere der erste Absatz. Darin ist festgelegt, dass zum Gemeingut der Kommunen alle Immobilien gehören, die zur unmittelbaren Nutzung durch die Öffentlichkeit oder zur Verwaltung einer öffentlichen Dienstleistung bestimmt sind, wie zum Beispiel Straßen und deren Nebengebäude, die nicht zum Gemeingut des Kommunalstaates gehören. Darüber hinaus legt Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 19.57 fest, dass Kreisverkehre Teil von Nebenstraßen sind und für die öffentliche Nutzung bestimmt sind.

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