Anwendung einer Befreiung von Sozialbeiträgen
Für das Jahr 2024 gibt es Geschenke und Gutscheine von Beiträgen und Sozialversicherungsbeiträgen befreit wenn ihr Gesamtwert diesen nicht überschreitet 193 € pro Mitarbeiter.
Bei Überschreitung dieser Schwelle ist für die Beitragsbefreiung jedoch Folgendes erforderlich:
- dass das Geschenk oder der Gutschein dem Mitarbeiter aufgrund eines Ereignisses (Weihnachten, Hochzeit, Geburt usw.) überreicht wird;
- dass die Verwendung oder Art des Geschenks oder Gutscheins vom Arbeitgeber bestimmt wird;
- dass die Höhe des Geschenks bzw. Gutscheins nicht in einem Missverhältnis zur Veranstaltung steht.
Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, ist der Gesamtbetrag des Geschenks bzw. Gutscheins sozialversicherungspflichtig.
Nämlich
Der Schwellenwert, der nicht überschritten werden darf, um in den Genuss einer Beitragsbefreiung zu kommen, entspricht 5 % der monatlichen Sozialversicherungsgrenze.
Zu beachten
Wenn ein Mitarbeiter einen Gutschein und ein Geschenk für dieselbe Veranstaltung erhält, müssen ihre Beträge addiert werden, um den Schwellenwert zu ermitteln, der einen Anspruch auf Befreiung begründet.
Spezielle Bestimmungen für Weihnachten
Zu Weihnachten ausgegebene Geschenke und Gutscheine des Arbeitgebers müssen zum Anlass passen.
Daher muss der Gutschein des begünstigten Mitarbeiters den Zugang zu Waren im Zusammenhang mit Kinderweihnachten ermöglichen.
Beispiel :
Spielzeug, Kleidung, Bücher, Schallplatten,…
Für die Weihnachtsfeiertage beträgt der Schwellenwert für die Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen 193 € pro Mitarbeiter und pro Kind.
In die Berechnung werden nur Kinder unter 16 Jahren einbezogen.