Die von einem Elternteil für die Unterbringung eines Kindes aufgewendeten Beträge gelten nicht als Schenkung und dürfen daher nicht wieder in den Nachlass einfließen, heißt es in einem Urteil des Kassationsgerichts.
Nur weil ein Elternteil sein Kind unter für ihn kostspieligen Bedingungen unterbringt, bedeutet dies nicht, dass er beabsichtigt, ihm ein Geschenk zu machen.
Folglich fehle es, so der Kassationshof, an einer Voraussetzung, damit die anderen Erben im Zeitpunkt des Erbfalls die Wiedereinsetzung dieses Vorteils in die aufzuteilende Masse verlangen könnten.
Nur Schenkungen können im Nachlass erfasst und auf Antrag der anderen Erben aufgeteilt werden, wenn sie den Schenkenden verarmen lassen. Einerseits, so entschied das Gericht im Oktober 2013, darf eine Schenkung den Schenkenden angesichts seines Vermögens nicht verarmen lassen, und andererseits kann man aus der Verarmung nicht den Beweis für die Absicht, eine Schenkung zu machen, ableiten. Das eine bedingt das andere nicht, die beiden Konzepte sind unabhängig voneinander.
Eine Rückzahlung des Geldes ist für den Begünstigten nicht notwendig.
In diesem Fall warfen die Geschwister einem von ihnen nach dem Tod ihres Vaters vor, er habe ein Geschenk im Wert von mehreren zehntausend Euro erhalten, indem er billig in der Wohnung ihres Vaters untergebracht worden sei. Sie schätzten den Wert des Geschenks auf fast 200.000 Euro und forderten die Rückgabe des Geschenks, damit sie es teilen könnten.
Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass, wenn dieser Vorteil den Vater tatsächlich verarmt hat, noch bewiesen werden muss, dass er beabsichtigte, seinem Sohn ein Geschenk zu machen und dass er diesem nicht nur unverzichtbare Hilfe leistete. Ohne Beweise gibt es kein Geschenk und keinen Anspruch.
(Cass. Civ 1, 12.6.2024, A 22-19.569).