eine Steuer auf die Windnutzung für Betreibergesellschaften

eine Steuer auf die Windnutzung für Betreibergesellschaften
eine Steuer auf die Windnutzung für Betreibergesellschaften
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Um das Prinzip der Windbesteuerung zu rechtfertigen, betrachten wir verschiedene Szenarien:

LISTE DER STEUERPFLICHTIGEN NATURGEGENSTÄNDE

  • Ausbeutung natürlicher Ressourcen im Allgemeinen
  • Die Ausbeutung von Steinbrüchen und Minen wird besteuert
  • Die Nutzung des Seegebiets wird besteuert (Tourismus)
  • Der Einsatz von Meeresgewalt wird besteuert (Turbinen)
  • Reedereien kaufen Rechte
  • Die Nutzung von Flüssen (Staudämme, Teiche, Turbinen) wird seit dem Mittelalter besteuert.
  • Aktueller Flugbetrieb
  • Telekommunikationsbetreiber kaufen Frequenzen
  • Fluggesellschaften kaufen Transportlinien

GRÜNDE FÜR DIE BESTEUERUNG

Die Besteuerung der Ausbeutung öffentlicher Ressourcen ist insofern verständlich, als die Ressourcen (Wind) von Natur aus begrenzt sind.

Ebenso nachvollziehbar ist die Besteuerung der Nutzung eines öffentlichen Raums zu gewerblichen Zwecken.

Bei der Luft geht es in den beiden Fällen Telekommunikation und Luftverkehr auch um die Besetzung eines physischen Raums für den Transport oder eines radioelektrischen Raums für die Telekommunikation. Die Belegung dieser beiden Räume ist durch die Aufnahmekapazität begrenzt.

Der Fall von Windkraftanlagen scheint uns bei näherer Betrachtung ähnlich zu sein:

Sobald eine Windkraftanlage installiert ist, kann der Kandidat für eine benachbarte Anlage dies aufgrund der Nachlaufeffekte über mehrere Kilometer nicht hinter den vorherrschenden Winden tun. Somit beansprucht der ursprüngliche Park direkt und indirekt eine beträchtliche Fläche, was ein zusätzliches angrenzendes Projekt für seine Tätigkeit ungeeignet macht. Es gibt durchaus Konkurrenz um die Luftnutzung.

Wir haben in Frankreich bereits einen zweiten Kandidaten gesehen, der sich vor einem ersten niederlassen wollte und auf den Widerstand des Projektentwicklers stieß, der bereits während der öffentlichen Untersuchung anwesend war.

Mittlerweile sind Windkraftanlagen für Nachbarschaftsstörungen aller Art (akustische und landschaftliche Beeinträchtigungen, Gesundheitsstörungen oder Wertverlust von Immobilien) bekannt. Werden die Windkraftanlagen hingegen in einem privaten Raum errichtet, beziehen sie ihre Produktion aus dem öffentlichen Raum, den sie belegen und den sie kommerziell nutzen.

Wenn das Prinzip der Steuerkompensation in den Gerichten ans Licht kommt, etwa eine Minderung von Mietwerten oder Gebrauchswerten, bleibt die Tatsache bestehen, dass der finanzielle Aufwand nicht auf dem Staat, sondern im Gegenteil auf dem Staat beruhen darf Operatoren, die am Ursprung stehen.

BESTIMMUNG UND ERHEBUNG DER STEUER

Eine erste Lösung wäre die Anwendung der Allgemeinen Steuer auf umweltschädliche Aktivitäten (TGAP), die im Zollkodex kodifiziert ist, mit der Begründung, dass Windkraftanlagen die Umwelt verschmutzen: Es handelt sich um klassifizierte Anlagen.

Für diese Anlagen gilt sie derzeit nicht (ICPE: Installations Classified for Environmental Protection).

Eine zweite Lösung wäre die Einführung einer spezifischen Steuer.

Der französische Staat hätte keine Schwierigkeiten, es zu erfinden!

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