Der Regierungsrat genehmigte am Donnerstag den vom Justizminister Abdellatif Ouahbi vorgelegten Dekretentwurf Nr. 2.23.100, der die Bedingungen für die Organisation und Führung des Registers der Immobiliengesellschaften festlegt.
Dieser Dekretentwurf greift in die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2-987 des Gesetzes 31.18 zur Änderung und Ergänzung des Dahir vom 9. Ramadan 1331 (12. August 1913), dem Gesetzbuch über Verpflichtungen und Verträge, ein und regelt die Verpflichtung zur Vorlage zivilrechtlicher Immobilien Unternehmen und alle ihre Sektoren in das zu diesem Zweck erstellte zivile Immobilienregister eintragen und gleichzeitig das Register eines organischen Textes festlegen und pflegen, unterstrich der für die Beziehungen zum Parlament zuständige Ministerdelegierte, Regierungssprecher Mustapha Baitas, während einer Pressekonferenz im Anschluss an die Rat.
Herr Baitas wies auch darauf hin, dass dieses Projekt darauf abzielt, die Bestimmungen dieses Artikels durch die Organisation und Führung des Registers der Immobiliengesellschaften auf einem elektronischen Medium anzuwenden, um die Modalitäten für die Einreichung von Anträgen auf Registrierung der Gesellschaft für Zivilimmobilien und deren zu definieren sowie die Eintragung nachträglicher Änderungen und deren Streichung sowie die Festlegung der Bescheinigungen und Auszüge aus dem besagten Register, die die Kanzlei des betreffenden Gerichts ihren Antragstellern ausstellen kann.