Möglichkeit der Befreiung vom Pflügen und Umwandeln empfindlicher Wiesen – November – 2024 – Pressebereich – News

Möglichkeit der Befreiung vom Pflügen und Umwandeln empfindlicher Wiesen – November – 2024 – Pressebereich – News
Möglichkeit der Befreiung vom Pflügen und Umwandeln empfindlicher Wiesen – November – 2024 – Pressebereich – News
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Aktualisiert am 21.11.2024

Am 21. Oktober bestätigte die Europäische Kommission den französischen Vorschlag, eine Ausnahmemöglichkeit vom Verbot der Rückgabe empfindlicher Grünflächen zu schaffen.

Diese Ausnahme von der Norm stellt einen Fortschritt für die kantalische Landwirtschaft dar und ist das Ergebnis eines häufigen Austauschs zwischen dem Agrarberuf und den staatlichen Diensten.

Diese Befreiungsmöglichkeit wird es den Landwirten ermöglichen, in den beiden nachstehend aufgeführten Fällen und unter bestimmten Bedingungen, gegebenenfalls mit vorheriger Genehmigung, auf empfindlichen Wiesen einzugreifen.

In Frankreich sind daher zwei Arten von Befreiungen vorgesehen:

– Für Landwirte, die einer Wühlmausinvasion ausgesetzt sind und die Erhaltung der Grasbedeckung ihrer empfindlichen Wiesen beeinträchtigen, deren befallene Parzellen in obligatorischen Kontrollzonen liegen. Das Umpflügen befallener Flächen ist daher ohne vorherige Anfrage des Landwirts möglich.

– Für überwiegend Grünlandbetriebe mit dem Ziel, eine Diversifizierung der Produktion dieser Betriebe zu ermöglichen, um ihnen insbesondere eine Verbesserung ihrer Futterautonomie zu ermöglichen und die Aufrechterhaltung ihrer Wirtschaftstätigkeit zu fördern.

Diese zweite Ausnahme ist an Bedingungen geknüpft. Förderberechtigt sind Landwirte, deren landwirtschaftliche Nutzfläche (LF) zu mindestens 75 % aus Dauergrünland besteht und die auf ihrer LF mindestens 25 % sensibles Grünland oder mindestens 10 ha sensibles Grünland haben und somit dazu in der Lage sind höchstens 25 % ihrer sensiblen Wiesen innerhalb der Grenze von 40 ha zurückgeben. Je nach Anteil sensibler Wiesen an der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ist eine vorherige Anfrage erforderlich. Für bestimmte Flächen ist zudem eine Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Alle praktischen Regelungen zur Umsetzung dieser Ausnahmen finden Sie unter: https://www.cantal.gouv.fr/Action-de-l-Etat/Agriculture/PAC-2023-2027/Prairies-sensibles.

Darüber hinaus können diese Ausnahmen einer Kontrolle unterliegen, insbesondere der Zulassungskriterien.

Für die Unterstützung von Landwirten, die diese Schritte unternehmen möchten, stehen die Dienste der Ressortgebietsverwaltung, insbesondere der Agrarabteilung, zur Verfügung:

22 rue du 139. Infanterieregiment

BP 10 414 – 15004 Aurillac Cedex

E-Mail: [email protected]

Tel.: 04 63 27 66 00

Im Artikel aufgeführte Dokumente

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