Am 1. Januar 2025 treten wichtige Änderungen der Hinterlassenen- und Sozialleistungen in Kraft. Durch Unachtsamkeit kann man Geld verlieren

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  • Eine Änderung des Gesetzes über Sozialrenten und einiger anderer Gesetze wurde dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt. Die Regelungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft
  • Den Änderungen zufolge ist bei einer Kombination aus Sozialrente und Hinterbliebenenrente ein höherer Schwellenwert vorgesehen, der von 200 auf 300 % ansteigt. die Höhe der niedrigsten Rente bei völliger Arbeitsunfähigkeit
  • Die Änderung sieht auch die Zahlung einer zusätzlichen Zulage in Höhe von 2.520 PLN an vor, die Anspruch auf eine Sozialrente haben und nicht in der Lage sind, selbstständig zu arbeiten und zu leben.

Änderungen in der Sozialrente. Höherer Schwellenwert beim Verbinden

Derzeit müssen Empfänger von Sozial- und Hinterbliebenenrenten die Grenze beachten, d. h. der Gesamtbetrag beider Leistungen darf 200 % nicht überschreiten. die Höhe der niedrigsten Rente bei völliger Arbeitsunfähigkeit.

Liegt die Höhe der Hinterbliebenenrente über diesem Schwellenwert, haben Sie keinen Anspruch auf eine Sozialrente. Die Höhe der gekürzten Sozialrente darf jedoch nicht weniger als 10 % betragen. die Höhe der niedrigsten Rente bei völliger Arbeitsunfähigkeit.

Gemäß der Änderung des Gesetzes über die Sozialrente und bestimmter anderer Gesetze Der Grenzwert soll von 200 auf 300 Prozent steigen. im Falle der Kombination von Sozialrente und Hinterbliebenenrente.

Vom 1. März 2024 bis zum 28. Februar 2025 beträgt die Höhe der niedrigsten Invaliditätsrente 1.780,96 PLN, der aktuelle Höchstbetrag liegt also bei 3.561,92 PLN. Nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2025 erhöht sich dieser Grenzwert auf 5.342,88 PLN (300 Proz.).

Die Änderung des Gesetzes über Sozialrenten und einiger anderer Gesetze wurde dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Sozialrentenzuschlag ab Mai 2025

Wir möchten Sie daran erinnern: Gemäß der vom Sejm verabschiedeten Änderung des Gesetzes über Sozialrenten ist in der Zahlung für Personen, die Anspruch auf eine Sozialrente haben und völlig unfähig sind, zu arbeiten und ein unabhängiges Leben zu führen, ein Zuschuss von 2.520 PLN enthalten.

Die neue Leistung ist das Ergebnis der Arbeit des Unterausschusses, der im Mai Änderungen des Bürgergesetzes zur Erhöhung der Sozialrente unterstützte. Das Bürgerprojekt ging zunächst von einer Erhöhung der Rente von 1.217,98 PLN netto auf die Höhe des Mindestlohns aus.

Nach den Änderungen handelt es sich bei der Ergänzungsbeihilfe um eine zusätzliche Geldleistung für Anspruchsberechtigte einer Sozialrente. Anspruch auf Sozialrente hat ein Erwachsener, der aufgrund einer Beeinträchtigung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit vollständig arbeitsunfähig ist und folgende Ursachen hat:

  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während des Schul- oder Hochschulbesuchs;
  • vor Vollendung des 25. Lebensjahres oder während des Doktorats- oder Forschungsstudiums.

Die erste Auszahlung der Zulage erfolgt im Mai 2025 zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialrenten, mit Ausgleich ab 1. Januar 2025.

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