Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung unterzeichnet

Die Schweiz und das Vereinigte Königreich haben ein Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung unterzeichnet
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Zugang zum britischen Finanzmarkt für Schweizer Anbieter im Rahmen des „Berner Finanzdienstleistungsabkommens“: Welche Musik für die Zukunft?

Nach mehr als zweijährigen Verhandlungen und eingehenden Evaluierungen ihrer jeweiligen Regelungen haben die Schweiz und das Vereinigte Königreich – zwei Staaten, die Schwierigkeiten beim Zugang zu europäischen Finanzmärkten haben – am 21. Dezember 2023 das „Berne Financial Services Agreement“ unterzeichnet Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung in vielen Finanzsegmenten. Die beiden Staaten erkannten die Gleichwertigkeit ihrer Vorschriften und ihres Aufsichtssystems in den Bereichen Bankwesen, Vermögensverwaltung, Wertpapierdienstleistungen, Versicherungen und Finanzmarktinfrastrukturen an. Das Interesse dieses Abkommens besteht für den Finanzplatz Schweiz darin, unter erleichterten Bedingungen grenzüberschreitend Zugang zum Markt des Vereinigten Königreichs zu erhalten.

Sobald das Abkommen von den Parlamenten beider Länder ratifiziert wurde, können Schweizer Banken, Wertpapierfirmen, Fondsverwaltungsgesellschaften, kollektive Vermögensverwalter und Vermögensverwalter unter der Voraussetzung, dass sie dies tun, im Vereinigten Königreich eine breite Palette von Anlagedienstleistungen anbieten von der FINMA zur Erbringung der gleichen Dienstleistungen in der Schweiz zugelassen sind – und dass sie diese auch tatsächlich erbringen – und dass sie nicht bereits im Vereinigten Königreich nach dem Financial Services and Markets Act 2000 zugelassen sind. Schweizer Niederlassungen sind somit von der Einhaltung der Zulassungsbedingungen befreit und Aufsichtsmaßnahmen des Vereinigten Königreichs, wobei letzteres auf die schweizerische Zulassung zur Ausübung und Aufsichtsmaßnahmen angewiesen ist. Dienstleistungen können grenzüberschreitend oder durch die vorübergehende Anwesenheit von Arbeitnehmern auf britischem Territorium erbracht werden, sofern durch diese Anwesenheit keine Betriebsstätte entsteht. Vor der Erbringung einer Anlagedienstleistung müssen Schweizer Finanzinstitute der Financial Conduct Authority (FCA) und der FINMA gemäß den vereinbarten Bedingungen die zugelassenen Dienstleistungen, die sie im Vereinigten Königreich erbringen möchten, sowie die Art der Finanzinstrumente, die Gegenstand dieser Dienstleistung sein werden, mitteilen dieser Dienstleistungen und der Zielkunden. Anschließend werden sie in ein Register eingetragen.

Das grenzüberschreitende Risikomanagement stellt Finanzdienstleister vor große Herausforderungen und Kosten; es ist auch für die FINMA ein wichtiges Anliegen.

Die zugelassenen Wertpapierdienstleistungen sind zahlreich und die Genehmigung zu ihrer Erbringung hängt davon ab, ob die Schweizer Niederlassung berechtigt ist, diese in der Schweiz anzubieten. Für Finanzdienstleister nach schweizerischem Recht umfasst der Vertrag die Entgegennahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf die im Vertrag bezeichneten Finanzinstrumente (z. B. Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Fondsanteile, Optionen und Derivate) sowie die Ausführung von Aufträgen im Namen Betreuung von Kunden, Vermögensverwaltung, Anlageberatung und Gewährung von Krediten zur Durchführung von Transaktionen mit Finanzinstrumenten.

Sobald sie der FCA gemeldet und im britischen Register registriert sind, können Schweizer Finanzdienstleister Dienstleistungen für Kunden erbringen, die im Rahmen der Vereinbarung benannt sind, nämlich geeignete Gegenparteien (ähnliche Kategorie wie institutionelle Kunden), professionelle Kunden an sich und vermögende Kunden (High Net). Worth Covered Clients (HNWCC)). Diese letztgenannte Kategorie unterscheidet sich geringfügig von der Kategorie vermögender Privatkunden, die nach FIDLEG Anspruch auf die Behandlung als professioneller Kunde haben. Hierbei handelt es sich um Personen mit einem Nettovermögen von mehr als 2 Mio. GBP, die unter Berücksichtigung der angebotenen Dienstleistungen und der geplanten Transaktionen in der Lage sind, ihre Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit verbundenen Risiken zu verstehen, sofern sie dies schriftlich erklärt haben für die ihnen erbrachte Dienstleistung als HNWCC behandelt werden möchten und dass sie damit einverstanden sind, auf den durch die Gesetzgebung des Vereinigten Königreichs gebotenen Schutz zu verzichten. Ähnliche Regeln gelten für private Investmentstrukturen, die im Namen von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen handeln.

Schweizer Finanzdienstleister, die ihre Finanzdienstleistungen im Vereinigten Königreich erbringen, unterliegen den in der Schweiz geltenden Regeln, wie beispielsweise den Verhaltensregeln des FIDLEG. Allerdings müssen sie britischen Kunden vor der Leistungserbringung zusätzliche Informationen mitteilen, die sich insbesondere auf die fehlende Zulassung im Vereinigten Königreich, auf das auf die Geschäftsbeziehung anwendbare Recht oder auch auf das Fehlen bestimmter Rechte beziehen . ergibt sich aus britischen Vorschriften. Sie müssen außerdem jährlich bestimmte Informationen an die FCA melden.

Das grenzüberschreitende Risikomanagement stellt Finanzdienstleister vor große Herausforderungen und Kosten; es ist auch für die FINMA ein wichtiges Anliegen. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen wird grundsätzlich von jedem Staat reguliert und ausländische Vorschriften sind alles andere als einheitlich, was den Zugang zu einem ausländischen Markt – wenn möglich – im Allgemeinen teuer und auf operativer Ebene sehr komplex macht. Das Berner Finanzdienstleistungsabkommen ermöglicht es Schweizer Anbietern, Finanzdienstleistungen nicht nur ohne Bewilligungspflicht, sondern auch nach ihren eigenen Aufsichtsregeln zu fördern und anzubieten. Das Risikomanagement für Dienstleister wird dadurch erheblich erleichtert. Die Annahme des Abkommens bedeutet ermutigende Entwicklungsaussichten für die Schweizer Finanzindustrie an einem der wichtigsten Finanzplätze der Welt.

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