Bei Verhandlungen kommt es auf das finale Angebot an

Bei Verhandlungen kommt es auf das finale Angebot an
Bei Verhandlungen kommt es auf das finale Angebot an
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Mit Beschluss vom 31. Oktober entschied der Staatsrat darüber das Angebot, das bei Verhandlungen zur Festlegung des zu aktualisierenden Preises im Rahmen eines zu einem festen Preis abgeschlossenen öffentlichen Auftrags berücksichtigt werden muss (CE, 31. Oktober 2024, Nr. 491280, erwähnt in der Lebon-Sammlung). Eine Gruppe von Unternehmen erhob Einspruch gegen die Ausarbeitung des Restvertrags zur Modernisierung eines Flughafens, der 2009 nach Verhandlungen abgeschlossen wurde. Insbesondere verlangte er die Zahlung der Preisaktualisierung.

Kompensieren Sie eine Schicht

Ein paar Erinnerungen sind angebracht. Beim Diskontieren handelt es sich um eine Methode zur Preisvariation anhand von Indizes oder Indizes. Wie die Rechtsabteilung von Bercy in ihrem Leitfaden zu Preisen im öffentlichen Beschaffungswesen angibt, „ausgleicht es eine Lücke zwischen dem Datum der Preisfestsetzung und dem Beginn der Ausführung“. Berücksichtigen Sie Schwankungen, die im Laufe der Zeit aufgetreten sind. Sie greift daher nur einmal ein, um „den am Markt festgelegten Preis neu festzulegen“.

Die Rabattklausel ist zwingend erforderlich

Bei öffentlichen Bauaufträgen, die zu einem Festpreis abgeschlossen werden, ist die Aktualisierung obligatorischd. Artikel R. 2112-10 und R. 2112-11 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen). Diese Bestimmungen sind bereits im Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 18) enthalten und gelten für den vom Staatsrat beurteilten Fall.

Dieser leitet aus den Regelungen des Kodex auch ab, dass es sich bei der Verpflichtung um die Einführung einer Aktualisierungsklausel in Festpreisbauverträgen handelt, deren Anwendung aber erst erfolgt „wenn zwischen dem Datum, an dem der Bewerber seinen Preis im Angebot festlegt, und dem Datum, an dem mit der Erbringung der Dienstleistungen begonnen wird, ein Zeitraum von mehr als drei Monaten vergeht“. Der Festlegung des Preisdatums kommt daher eine besondere Bedeutung zu.

Ausgangspunkt

Das CCAP des betreffenden Marktes sah in diesem Zusammenhang vor, dass der Monat, in dem der Preis festgelegt wurde, der Monat vor der Frist für die Abgabe von Angeboten war.d. h. im März 2009. Da der Vertrag schließlich im Oktober desselben Jahres, also mehr als drei Monate später, abgeschlossen wurde, war der Vertragsinhaber der Ansicht, dass der Preis hätte aktualisiert werden müssen.

Der Staatsrat wird dies jedoch beibehaltenBei einem Verfahren, bei dem Verhandlungen zur Abgabe mehrerer Angebote führen, ist es nämlich notwendig, sich an das Datum zu erinnern, an dem der Inhaber sein letztes Angebot abgegeben hat. Es bestätigt und verdeutlicht damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Marseille (CAA Marseille, 27. November 2023, Nr. 22MA01954), wonach „wenn eine Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bewerber beginnt, das Datum entscheidend ist.“ an dem dieser die Bedingungen seines Angebots endgültig festlegt, was normalerweise als Zeitpunkt der Preisfestsetzung anzusehen ist. Und das unabhängig von den konkreten Vorgaben des CCAP. Im vorliegenden Fall hatte der Auftragnehmer sein endgültiges Angebot im Oktober 2009, weniger als drei Monate vor Beginn der Dienstleistungen, vorgelegt; die Aktualisierungsklausel sollte daher nicht gelten.

Eine Lösung, die je nach Verhandlungsbedingungen unterschiedlich ist

Beachten Sie, dass die neuen CCAG-Werke (Artikel 9.4.4 der Ausgabe 2021) dies jetzt ausdrücklich angeben dass im Falle einer Verhandlung oder eines Wettbewerbsdialogs „das zu berücksichtigende Datum das Datum der Einreichung des endgültigen Angebots durch den Inhaber ist“was im CCAG von 1976, das auf den betreffenden Markt anwendbar war, nicht der Fall war (Art. 10.44).

Der High Court liefert jedoch zusätzliche Klarstellungen gemäß den Bestimmungen des CCAG: „Wenn sich die Verhandlung nicht auf den Preis beziehen konnte, ist das letzte vom Kandidaten vor der Verhandlung abgegebene Angebot als Datum der Preisfestsetzung zu betrachten.“.

CE, 31. Oktober 2024, Nr. 491280, erwähnt in der Lebon-Sammlung

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