Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum 30. Juni 2024 LégiFiscal

Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum 30. Juni 2024 LégiFiscal
Verlängerung der Einreichungsfrist bis zum 30. Juni 2024 LégiFiscal
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Unternehmen, die von der „Gas- und Strom“-Hilfe profitieren, die der Staat zur Bewältigung des Anstiegs der Energiekosten nach dem Krieg in der Ukraine eingeführt hat, haben eine zusätzliche Frist von zwei Monaten, um ihren Antrag auf Unterstützung für den Restbetrag einzureichen fällig im Jahr 2023 (Dekret Nr. 2024-510 vom 5. Juni 2024).

​Hilfe zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen ¶

Dekret Nr. 2022-967 vom 1Ist Im Juli 2022 wurden Beihilfen eingeführt, um den Anstieg der Kosten für die Lieferung von Erdgas und Strom an Unternehmen, die große Energieverbraucher sind, auszugleichen. Begünstigt sind Unternehmen, deren Energiekosten mindestens 3 % des durchschnittlichen Umsatzes ohne Steuern im Bezugszeitraum ausmachen.

Die Beihilfe deckt die Mehrkosten der Energiekosten ab, die zwischen dem 1Ist März und 31. Dezember 2023. Für jeden 2-Monatszeitraum musste ein Antrag gestellt werden.

Auch für den Energieverbrauch wurde die Förderung bis zum 31.12.2024 für ETIs (mittelständische Unternehmen) verlängert. Förderberechtigt sind mittelständische Unternehmen und große Energieverbraucher, deren EBE (Bruttobetriebsüberschuss) im Vergleich zum Referenzzeitraum gesunken ist.

​Verschiebung um 2 Monate ¶

Zahlungen aus Energieverträgen werden grundsätzlich in Form von Rückstellungen berechnet. Eine Regularisierung erfolgt dann häufig in den ersten Monaten des Folgejahres. Der Antrag auf Hilfe zur Regulierung der Energieausgaben für das Jahr 2023 musste bis spätestens 30. April 2024 eingereicht werden.

Artikel 1Ist Das Dekret Nr. 2024-510 vom 5. Juni 2024 legt fest, dass der Beihilfeantrag bis zum 30. Juni 2024 eingereicht werden kann, wenn die Regulierungsrechnung für das Jahr 2023 vom Lieferanten nach dem 30. April 2024 übermittelt wird.

Der Antrag kann auf der Website impots.gouv.fr im Bereich „Ihr beruflicher Bereich“ gestellt werden.

Quelle: Dekret Nr. 2024-510 vom 5. Juni 2024

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