diese Steuerschenkung bleibt auch im Jahr 2025 bestehen

diese Steuerschenkung bleibt auch im Jahr 2025 bestehen
diese Steuerschenkung bleibt auch im Jahr 2025 bestehen
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Das kostenlose Laden Ihres Elektroautos am Arbeitsplatz wurde nicht als Sachbezug angerechnet. Dies wird auch im Jahr 2025 noch der Fall sein.

Während die Ungewissheit schon seit einigen Wochen schwebt, gibt es eine gute Nachricht: Einige Steuervorteile rund um den Strom in Unternehmen bleiben auch 2025 erhalten. Ein kleines Trostgeschenk angesichts der bösen Überraschungen am Ende des Jahres 2024, wie etwa dem Wegfall des Bonus auf Versorgungsunternehmen.

Im offiziellen Sozialversicherungsbulletin heißt es in sehr administrativer Sprache: „Die abweichenden Methoden zur Berechnung der Einbeziehung der Sachleistung in die Sozialbeitragsgrundlage, die aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs besteht, das ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben wird und am 31. Dezember 2024 endet, werden von der Regierung verlängert, die die Veröffentlichung eines Dekrets plant im Januar zu diesem Thema. Diese Erweiterung betrifft auch die für elektrische Anschlüsse geltende Regelung.“

Damit bleibt ein wichtiges Geschenk erhalten: Das Aufladen Ihres Fahrzeugs am Arbeitsplatz zählt nicht als Sachbezug. Die Regel wird wie folgt beschrieben: „Wenn der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine Ladestation für Fahrzeuge bereitstellt, die mit elektrischer Energie betrieben wird, bleibt der Sachvorteil, der sich aus der Nutzung dieser Ladestation für nichtberufliche Zwecke durch den Arbeitnehmer ergibt, auch für Fahrzeuge von Arbeitnehmern unberücksichtigt.“ ”

Wir erinnern daran, dass „Sachleistungen einen Bestandteil der Vergütung darstellen, der ebenso wie das Gehalt selbst in die Bemessungsgrundlage der Sozialbeiträge und Beiträge einzubeziehen ist“. Allerdings fallen hier keine Sozialversicherungsbeiträge für das Unternehmen an, keine Besteuerung auf Seiten des Arbeitnehmers.

Zu den weiteren Bestimmungen, die daher erweitert werden, gehören: „Im Falle der Bereitstellung eines Elektrofahrzeugs berücksichtigt die Bewertung des Sachvorteils nicht die Stromkosten, die dem Arbeitgeber für das Aufladen des Fahrzeugs entstehen, und wird nach Anwendung einer Kürzung um 50 % innerhalb der Grenze von 2000,30 berechnet.“ Euro pro Jahr (Wert revidiert ab 1. Januar 2025).“

Für Terminals außerhalb des Arbeitsplatzes

Auch außerhalb des Arbeitsplatzes installierte Terminals bieten Vorteile. Der Arbeitgeber kann die Installationskosten ganz oder teilweise übernehmen. Der mit dieser Kostenübernahme verbundene Vorteil geht verloren, wenn dieses Endgerät am Ende des Arbeitsvertrages zurückgegeben wird.

Bei Nichtrückgabe ist die Zahlung der Anschaffungs- und Installationskosten von der Bemessungsgrundlage der Beiträge und Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 50 % der tatsächlichen Kosten, die dem Arbeitnehmer für die Anschaffung und Installation des Terminals hätten entstehen müssen, ausgeschlossen auf 1.043,50 Euro (Wert zum 1. Januar 2025). Ist das Terminal älter als fünf Jahre, erhöhen sich diese Grenzen jeweils auf 75 % der tatsächlichen Ausgaben, die dem Arbeitnehmer entstanden sein müssten, bzw. auf 1.565,20 Euro (Stand 1. Januar 2025).

Der Ausschluss von 50 % gilt für die Terminalwartungskosten.

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